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Ergänzungskredit

Ergänzend zu diesen Zuschuss-Angeboten steht grundsätzlich allen Antragstellenden ein Ergänzungskredit für Maßnahmen an Wohn- wie Nichtwohngebäuden offen. Für private Selbstnutzende mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 € pro Jahr ist das Kreditangebot von bis zu 120.000 € Kreditsumme pro Wohneinheit zinsverbilligt erhältlich. Den zinsverbilligten KfW-Kredit können sie nach Vorlage der Förderzusage bei einer Hausbank/Geschäftsbank beantragen.

Im Detail:
Grenzen für förderfähige Ausgaben

Es gelten Höchstgrenzen und weitere Bestimmungen zu den förderfähigen Ausgaben, auf die sich diese Fördersätze beziehen. So können für den Heizungstausch bis zu 30.000 € als förderfähige Ausgaben angerechnet werden; für weitere Effizienzmaßnahmen zusätzlich 30.000 bzw. max. 60.000 € bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans. Das heißt: Wenn der Heizungstausch mit weiteren Effizienzmaßnahmen verknüpft wird, liegen die förderfähigen Ausgaben bei bis zu 90.000 € pro Jahr und Wohneinheit.

Eine Durchführung von Maßnahmen ist auch in Eigenleistung möglich. In dem Fall werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert. Voraussetzung ist dann, dass ein Energieeffizienz-Experte oder eine Fachunternehmerin die fachgerechte Durchführung und die Kostenangaben bestätigt.

Antragstellung

Aufgrund einer befristeten Übergangsregelung ist ausnahmsweise ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich. Somit können Antragstellende seit dem 29. Dezember 2023 förderfähige Vorhaben umsetzen und den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. Dies gilt nur für die Heizungsförderung bei der KfW.

Zur technischen Antragsstellung muss ein unterschriebener Handwerkervertrag vorliegen. Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist als aufschiebende Bedingung oder auflösende Bedingung in den Handwerkervertrag aufzunehmen. Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt. Diese Vertragskonstellation, also ein Fördervorbehalt im Lieferungs- oder Leistungsvertrag, ist durchaus gängig und praktikabel. Diese Regelung greift für den Heizungstausch nach der Übergangsregelung, also ab dem 1. September 2024 und für sonstige Effizienzmaßnahmen ab dem 1. Januar 2024.

Für die Heizungsförderung bei der KfW kommt es zu einem gestaffelten Antragstart: Voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 können private Selbstnutzende im Einfamilienhaus Anträge über das KfW-Portal „Meine KfW“ stellen. Eine Registrierung ist voraussichtlich ab dem 1. Februar möglich. Für weitere Antragstellergruppen (Mehrfamilienhäuser, Vermietende etc.) wird eine Antragstellung zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024 möglich sein. Die genauen Starttermine werden von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK festgelegt und bekanntgegeben.

Umfassende Förderung von Efficiency Smart Home-Anwendungen

Es gibt eine Förderung von Efficiency Smart Home-Anwendungen, die zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beitragen. Das Spektrum der förderfähigen Maßnahmen reicht dabei von Smart Meter über Mess- und Steuerungstechnik bis hin zur Regelungstechnik. Bis zu 15 % der Kosten werden übernommen.

iSFP-Bonus

Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme – Maßnahmen an der Gebäudehülle oder Anlagentechnik - als Teil eines in der „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erhöht sich der Fördersatz zusätzlich um 5 Prozentpunkte. Die Maßnahme muss hierfür jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden. Der Bonus wird bei der Förderung von Heizungen nicht gewährt.

Der erste Schritt für energieeffizientes Sanieren und die Nutzung von erneuerbaren Energien: eine gute Energieberatung

Eine Energieberatung ist zumeist die Vorstufe von Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. Denn sie hilft, Energieeffizienz und Erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen. Am besten, Sie lassen sich von Anfang an von einer qualifizierten Energieeffizienz-Expertin oder einem qualifizierten Energieeffizienz-Experten beraten. Die Energieberatung für Wohngebäude (EBW) wird über einen Zuschuss finanziell unterstützt.

Fachplanung und Baubegleitung

Bei der investiven Umsetzung der Maßnahmen können Sie die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung zusätzlich mitbeantragen. Mit der Fachplanung und Baubegleitung wird sichergestellt, dass die Maßnahmen in der Qualität umgesetzt werden, wie es für eine Förderung notwendig ist. Gefördert werden maximal 50 % der Planungs- und Baubegleitungsleistungen im Rahmen der BEG EM. Die förderfähigen Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf:
 
  • max. 5.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern,
  • max. 2.000 € pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern und
  • insgesamt auf max. 20.000 € pro Zusage/Zuwendungsbescheid

© Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Neue Konditionen 2024 im Überblick:

Übersicht Förderung Einzelmaßnahmen BEG EM

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen bei 2.000 € (brutto) und für Maßnahmen im Bereich Heizungsoptimierung bei 300 € (brutto).


1 Effizienzbonus für Wärmepumpen mit Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder mit natürlichem Kältemittel.
2 20 % bis 31.12.2028, ab 2029 Reduzierung um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre; Klimageschwindigkeitsbonus wird nur für selbstnutzende Eigentümer und nicht für Wärmepumpen-Hybridsysteme gewährt (Beibehaltung von einem fossilen Anteil); Bonus wird für Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder für den Austausch von Gas- oder Biomasseheizungen älter als 20 Jahre (seit Inbetriebnahme) gewährt. Nach dem Austausch der Heizung darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden.
3 Einkommensbonus erhalten nur selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von max. 40.000 €.
4 Für Biomasseheizungen Zuschlag i.H.v. 2.500 €, wenn ein Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5mg/m³ eingehalten wird (vorbehaltlich Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026).
5 Selbstnutzende Wohneigentümer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro erhalten einen zusätzlichen Zinsvorteil.

© Buderus