Förderung des Heizungstausches
30 bis 70 % für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung auf Basis Erneuerbarer Energien und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, bestehend aus:- 30 % Grundförderung für alle.
- 30 % einkommensabhängiger Bonus für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.
- 20 % Klimageschwindigkeits-Bonus für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer für den Austausch von funktionstüchtigen Biomasse- und Gasheizungen, die älter als 20 Jahre sind, oder funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- und Gasetagenheizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt der Bonus 20 %, danach sinkt er alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte.
- 5 % Effizienzbonus für Wärmepumpen, wenn diese als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser verwenden oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
- 2.500 € Emissionsminderungs-Zuschlag pauschal für besonders effiziente Biomasseheizungen.
- Diese Boni sind kumulierbar bis zu einer Grenze von 70 %.
Einzelmaßnahmen (Heizungstausch) | Grundförderung iSFP-Bonus | Effizienz-Bonus | max. Klimageschwindigkeits-Bonus 2) | Einkommens-Bonus |
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solarthermische Anlagen | 30 % | 20 % | 30 % | |
Biomasseheizungen1) | 30 % | 20 % | 30 % | |
Wärmepumpen | 30 % | 5 % | 20 % | 30 % |
Brennstoffzellenheizung | 30 % | 20 % | 30 % | |
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) | 30 % | 20 % | 30 % | |
Innovative Heizungstechnik | 30 % | 20 % | 30 % | |
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz | 30 % | 20 % | 30 % | |
Gebäudenetzanschluss | 30 % | 20 % | 30 % | |
Wärmenetzanschluss | 30 % | 20 % | 30 % |
1) Bei Biomasseheizungen wird bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 ein zusätzlicher pauschaler Zuschlag i.H.v. 2.500 € gemäß BEG EM Nummer 8.4.7 gewährt.
2) Der Klimageschwindigkeits-Bonus reduziert sich gestaffelt gemäß BEG EM Nummer 8.4.4.