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Heizungsförderung: Zuschüsse für klimafreundliche Heizungen

Der Bund unterstützt den Einbau bestimmter klimafreundlicher Heizsysteme sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Für private Eigentümer von Wohngebäuden erfolgt die Förderung über die KfW im Programm Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude 458.

Grundförderung: 30 %

Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten. Gefördert werden – unter Einhaltung der jeweiligen technischen Voraussetzungen – beispielsweise Wärmepumpen, solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Brennstoffzellenheizungen, innovative Heizungstechnik, bestimmte Gebäudenetze sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

Zusätzliche Boni für selbstnutzende Eigentümer

Klimageschwindigkeitsbonus

Für selbstnutzende Eigentümer beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus derzeit 16 %, wenn die von der KfW festgelegten Voraussetzungen zum Austausch der vorhandenen Heizung erfüllt sind.

Antragstellung Klimageschwindigkeitsbonus
bis 31.01.2027 16 %
01.02.2027 bis 31.07.2027 12 %
01.08.2027 bis 31.01.2028 8 %
01.02.2028 bis 31.07.2028 4 %
ab 01.08.2028 entfällt

Einkommensbonus

Für selbstnutzende Eigentümer richtet sich der Einkommensbonus nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen:

Haushaltsjahreseinkommen Einkommensbonus
bis 30.000 Euro 40 %
bis 40.000 Euro 30 %
bis 50.000 Euro 10 %

Mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt erhöht sich die jeweilige Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro.

Wie hoch kann die Gesamtförderung sein?

Grundförderung und mögliche Boni können miteinander kombiniert werden. Grundsätzlich gilt eine Förderobergrenze von 70 % der förderfähigen Kosten. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem Haushaltsjahreseinkommen kann die Förderobergrenze unter den Voraussetzungen der KfW bis zu 80 % betragen.

Förderfähige Kosten

Wohneinheit Förderfähige Kosten
1. Wohneinheit 28.000 Euro
2. bis 6. Wohneinheit jeweils zusätzlich 15.000 Euro
ab der 7. Wohneinheit jeweils zusätzlich 8.000 Euro

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro.

Beispiel Einfamilienhaus

Bei förderfähigen Kosten von 28.000 Euro ergeben sich bei 30 % Grundförderung 8.400 Euro Zuschuss. Sind zusätzlich die Voraussetzungen für Boni erfüllt, kann der Zuschuss bis zur jeweils geltenden Förderobergrenze steigen.

Gesetzlich erlaubt ist nicht automatisch förderfähig

Seit Inkrafttreten des GModG können Eigentümer beim Heizungstausch wieder aus einer größeren Zahl von Heizsystemen wählen. Eine neue Gas- oder Ölheizung kann gesetzlich zulässig sein. Sie erhält dadurch aber nicht automatisch eine Förderung nach dem KfW-Programm 458.

Förderung vor dem Heizungstausch klären

Für die Antragstellung gelten genaue KfW-Vorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zum Beginn der Maßnahme. Die Förderung sollte deshalb immer vor Beginn des Vorhabens geklärt werden.


Stand: 15. September 2026

Förderbedingungen und gesetzliche Vorgaben können sich ändern. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Bestimmungen des Bundes, der KfW und des BAFA sowie gegebenenfalls ergänzende Regelungen der Bundesländer und Kommunen.